Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle sind heutzutage ein aktuelles Thema für alle Betriebe. Änderungen der Rechtsvorschriften letzter Jahre haben die Regeln bezüglich der Küchen- und Speiseabfälle, genannt auch Spültrank, erheblich beeinflusst und zwar für alle beteiligten Subjekte. In der Tat bedeutet der Bioabfall für Betriebe, die über eine Küche verfügen, ein neues Packet legislativer, administrativer und organisatorischer Verpflichtungen.

Wir entlasten Sie von diesen Verpflichtungen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates verbietet Fütterung von Nutztieren mit biologisch abbaubaren Küchen- und Speisabfällen. Ein Nutztier ist ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird.

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Einrichtung zur Gemeinschaftsversorgung betreibt, ist zur Abfallverwirtschaftung von biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen verpflichtet. Küchenabfälle (auch Spültrank genannt) können Rückstände von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten und deswegen gehören sie zu tierischen Nebenprodukten.

 

Was sind eigentlich Küchen- und Kantinenabfälle?

Küchenabfall ist definiert als gesamter Lebensmittelabfall, einschließlich gebrauchten Speiseöls, der in Restaurants, Einrichtungen zur Gemeinschaftsversorgung und Küchen einschließlich Groß- und Haushaltsküchen entsteht. Zu biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen gehören: unbehandelte Lebensmittelrückstände, nicht aufgebrauchte Speisereste und Lebensmittelreste pflanzlichen und tierischen Ursprungs entstanden beim Betrieb von Einrichtungen zur Gemeinschaftsversorgung einschließlich sowohl Schulkantinen, Einrichtungen zur Gemeinschaftsversorgung der Pflegeheime und der Gesundheitseinrichtungen als auch Hausküchen. Weiter gehören hierher Gemüse- und Obstschalen, Kaffee- und Teereste, Eierschalen, altes Brot, Essensreste, Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum oder anders entwertete Lebensmittel.

Verpflichtungen für Ihren Betrieb

Hier sind die Verpflichtungen für Sie als den Erzeuger der  Küchen- und Kantinenabfälle nach den geltenden Rechtsvorschriften:

  • In Ihrem Betrieb sind Sie als Erzeuger von Kommunalabfall verpflichtet, getrennte Sammlung einzuführen und ihre Einhaltung zu gewährleisten. In Kommunalabfall werden auch Küchen- und Kantinenabfälle eingegliedert und als Erzeuger sind Sie verpflichtet, mit diesen Abfällen umzugehen. Laut Verordnung Nr. 284/2001 der Gesetzessammlung Zbierka zákonov des Ministeriums für Umwelt der Slowakischen Republik, die ein Abfallkatalog festlegt, werden biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle unter der Nummer 20 01 08 und genießbare Fette und Öle unter der Nummer 20 01 25 eingetragen.
  • „Die Kosten für Sammlung, Lagerung, Beförderung und Entsorgung von Bioabfällen, einschließlich der Kosten für Abfallbehälter und andere Packungen gehen zulasten des Betreibers einer Küche.“

Wenn Sie mit uns zusammenarbeiten, übernehmen wir einen Teil der Kosten. Kosten für Abfallbehälter überlassen Sie uns – die Abfallbehälter bekommen Sie von uns kostenlos und ohne weitere Vermietungskosten.

  • Ihr Betrieb, also Sie als Betreiber einer Einrichtung zur Gemeinschaftsversorgung, gelten als Erzeuger von Abfällen und sind deshalb verantwortlich für deren Entsorgung. Aufgrund des Vertrags übernehmen wir die Verantwortung für weitere Handhabung mit Abfällen und befreien Sie von diesen Sorgen.

Weitere Verpflichtungen für den Betreiber einer Küche bezüglich Handhabung von biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen laut Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und laut Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates:

  • Betreiber einer Einrichtung zur Gemeinschaftsversorgung sammeln ein, kennzeichnen und transportieren Küchenabfälle unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern. Die Häufigkeit der Einsammlung und der nachfolgenden Verarbeitung ist nicht gesetzlich festgelegt. Anhand des Methodikhandbuchs zur Verfassung von allgemein bindenden Vorschriften der Gemeinde wird die Häufigkeit der Einsammlung auf mindestens einmal wöchentlich in Anbetracht der Umgebungstemperatur festgelegt. Das Methodikhandbuch ist auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt der Slowakischen Republik veröffentlicht.
  • Unternehmer, die Bioabfall handhaben, einsammeln, transportieren oder verarbeiten, haben zu versichern, dass bei Beförderung von Bioabfall ein Handelsdokument vorhanden wird (Handelsdokument/ Erfassungsbrief für tierische Nebenprodukte – Material Kategorie 3: NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT). Alle diese Verpflichtungen erledigen wir für Sie. 
  • Unternehmer, die Küchen- und Kantinenabfälle produzieren und sie zur Entsorgung schicken, führen Aufzeichnungen über die Lieferungen und damit zusammenhängende Handelspapiere – um das Prinzip der Rückverfolgbarkeit zu sichern – für einen Zeitraum von 2 Jahren (laut Angang VIII, Kapitel III, Punkt 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2001 der Kommission). Es besteht die Möglichkeit, Kopien der Dokumente auf elektronischen Datenträgern zu speichern.
  • Betreiber einer Einrichtung zur Gemeinschaftsversorgung haben zu sichern, dass der Spültrank in Containern (verschließbaren Behältern) getrennt gelagert wird. Die Container müssen für Lagerung solcher Abfälle bestimmt sein und sie müssen als „nicht zum menschlichen Verzehr“ gekennzeichnet sein. Diese Behälter erhalten Sie von uns kostenlos.